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VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 5 S 12.312 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Einstweiliger Rechtsschutz; Widerruf einer Baugenehmigung; Sofortvollzug; Vertrauensschutz (verneint); Jahresfrist für Widerruf; Nutzungsuntersagung; Androhung Zwangsgeld
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00
Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts; Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4 …
Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 5 S 12.312
Die Behörde erhält diese Kenntnis dabei dann, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter positive Kenntnis von den Widerrufsvoraussetzungen erlangt hat (BVerwG vom 24.1.2001, BayVBl 2001, 599). - BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01
Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist; …
Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 5 S 12.312
Diese Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde sämtliche für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG vom 20.9.2001, BayVBl 2002, 314). - VGH Bayern, 18.02.2003 - 1 CS 02.2750
Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 5 S 12.312
Überdies drängt sich bei der baurechtlichen Untersagung einer genehmigungspflichtigen, aber nicht genehmigten Nutzung die Anordnung des Sofortvollzuges im Regelfall auf, da nur so sichergestellt werden kann, dass sich der rechtstreue Bürger, der vor der Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Nutzung sich die erforderliche Baugenehmigung erteilen lässt, nicht gegenüber einem rechtswidrig Handelnden, der ohne erforderliche Genehmigung sofort die Nutzung aufnimmt, schlechter gestellt wird (vgl. zum Ganzen BayVGH vom 18.2.2003, Az. 1 CS 02.2750 zu Art. 82 BayBO 1998; juris).
- VG Augsburg, 05.06.2012 - Au 6 S 12.334
Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis; …
Die für die Entscheidung über den Widerruf der Baugenehmigung zuständige 5. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 24. Mai 2012 (Au 5 S 12.312) abgelehnt, weil der Widerruf sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise.Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen im Beschluss der 5. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg im Verfahren Au 5 S 12.312.